Die Beratung Dissident Trainings (DTR) – vertreten durch Sebastian Schürmann - erstellt Vorträge, Artikel und entwickelt Software. Sie führt Dienstleistungen in Form von Beratung, Coaching, Trainings & Workshops durch.
1.1. Die Einzelheiten der Geschaftsbeziehung zwischen dem Auftraggeber (AG) und DTR werden in einem schriftlichen Vertrag („Dienstleistungsvertrag“) vereinbart. Dieser Vertrag beinhaltet die Leistungsbeschreibung, die Zeitdauer und den Zeitraum der Leistungserbringung, die geschuldete Vergütung sowie die Mitwirkungsverpfichtungen des AG.
1.2. Der Dienstleistungsvertrag kommt durch ein schriftliches Angebot uber die Er- bringung der Dienstleistungen an den AG und eine schriftliche Annahme dieses Angebots (d.h. per Fax bzw. Brief) zustande. Sofern die Angebotsannahme innerhalb der Bindungsfrist des Angebots erfolgt, kommt der Dienstleistungsvertrag direkt zustande. Andernfalls bedarf es der schriftlichen Auftragsbestatigung durch DTR.
1.3. Für alle Angebote von DTR gelten stets diese AGB - es sei denn, die Geltung dieser AGB ist im Angebot explizit ausgeschlossen.
1.4. Vereinbarungen im Dienstleistungsvertrag haben stets Vorrang vor den Regelungen dieser AGB.
2.1. Die Vergütung erfolgt auf Festpreisbasis oder nach Aufwand auf der Basis der geleisteten Arbeitstage. Es gilt die Abrechnung nach Aufwand vereinbart, wenn der Dienstleistungsvertrag nicht ausdrücklich einen Festpreis vorsieht.
2.2. Einer auf geleistete Arbeitstagen bezogenen Vergutung liegen jeweils acht Arbeitsstunden ohne Pausen zugrunde. Bei der Berechnung der Vergutung auf der Basis von geleisteten Arbeitszeiten erfolgt die Abrechnung je angefangener Viertelstunde.
2.3. Der Arbeitstag wird mit 1.600,00 (netto) berechnet.
3.1. Soweit dies im Dienstleitungsvertrag nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist, kann DTR neben der Vergutung auch den Ersatz aller mit der Durchfuhrung des Vertrages in Zusammenhang stehenden Nebenkosten verlangen. Zu den Nebenkosten zahlen unter anderem Reisekosten wie Fahrt-, Flug- und Ubernachtungskosten sowie Verpfegungskosten und sonstige Reisenebenkosten.
3.2. DTR obliegt grundsatzlich die Auswahl der Verkehrsmittel und des Über- nachtungsortes, wobei Spesen mit den steuerlichen Höchstgrenzen zu ersetzen sind.
3.3. Reisezeiten werden zu 50%, an Wochenenden (d.h. Samstag & Sonntag) zu 100% als Arbeitszeiten berechnet.
3.4. Fremd- und Nebenkosten werden zuzüglich einer Bearbeitungspauschale von 5% in Rechnung gestellt.
3.5. Dienstleistungen und Nebenkosten konnen getrennt voneinander in Rechnung gestellt werden.
4.1. Werden die vereinbarten Leistungen in Teilen erbracht, so ist eine entsprechende Teilvergütung fallig.
4.2. Alle Forderungen werden mit Zugang der Rechnung fallig. Die gesetzliche Umsatzsteuer wird in allen Rechnungen gesondert ausgewiesen.
4.3. Der AG kommt in Verzug, wenn er die Rechnung nicht innerhalb von zehn Tagen nach Fälligkeit begleicht.
5.1. Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und Umständen im Verantwor- tungsbereich des AGs hat DTR nicht zu vertreten und berechtigen sie, das Erbringen der betrofenen Leistungen um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Wiederanlaufzeit hinauszuschieben.
6.1. Der AG ist berechtigt, Änderungen im Leistungsumfang (Change Requests) zu verlangen. DTR wird prufen, ob die gewunschten Anderungen durchfuhrbar und zumutbar sind. DTR wird ein Angebot über die veränderten Leistungen vorlegen. Der Change Request wird vom AG gesondert beauftragt.
6.2. Die vereinbarten Leistungsfristen verlangern sich in der Regel um die Kalendertage (zuzüglich einer angemessen Wiederanlaufsfrist), an denen DTR Änderungswünsche des AGs prüft, Anderungsangebote erstellt oder Verhandlungen uber Änderungen führt.
7.1. Der Dienstleistungsvertrag wird Mitwirkungspfichten vorsehen. Der AG hat alle festgelegten Mitwirkungspfichten auf eigene Kosten zu erbringen.
7.2. Der AG benennt Ansprechpartner und Stellvertreter, die die Durchführung des Vertragsverhaltnisses verantwortlich und sachverständig leiten.
7.3. Verzögerungen, die vom AG zu verantworten sind, gelten als Change Requests, die zu höheren Aufwänden fuhren konnen.
8.1. DTR haftet fur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Fur leichte Fahrlässigkeit haftet DTR nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspficht (Kardinalpficht) sowie bei Schaden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
8.2. Die Haftung ist im Falle leichter Fahrlässigkeit auf den vertragstypischen Schaden, mit dem bei Abschluss des Dienstleistungsvertrages bei vernünftiger kaufmannischer Einschatzung gerechnet werden konnte. Die Haftung ist summenmäßig auf den Auftragswert beschrankt.
9.1. Die Leistungsergebnisse sind geistiges Eigentum von DTR. Dies gilt insbesondere für Konzepte, Workshop-Materialien und Beratungsinhalte.
9.2. Vorschläge des Auftraggebers oder sonstige Mitarbeit begrunden kein Miturheberrecht.
9.3. Diese Leistungsergebnisse durfen ohne Einwilligung weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden. Jede Nachahmung, auch von Teilen ist unzulässig.
9.4. DTR ubertragt dem Auftraggeber die für den jeweiligen Zweck erforderlichen Nutzungsrechte. Der jeweilige Zweck ist im Dienstleistungsvertrag beschrieben.Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird das einfache Nutzungsrecht ubertragen.Dieses lässt eine anderweitige Verwendung durch DTR zu.
9.5. Bis zur vollständigen Vergütungszahlung ist der AG der Einsatz der erbrachten Leistungen nur widerrufich gestattet. DTR kann den Einsatz solcher Leistungen, mit deren Vergütungszahlung sich der AG in Verzug befndet, für die Dauer des Verzuges widerrufen.
9.6. Jede Nutzung, die uber den im Vertrag festgelegten Rahmen hinausgeht, bedarf der schriftlichen Zustimmung von DTR.
9.7. Erfolgt die Nutzung ohne diese Zustimmung, so ist DTR berechtigt als Schadensersatz ein fur die weitergehende Nutzung anfallendes marktübliches Entgelt zu verlangen.
10.1. DTR darf den AG (auf der Website & in weiteren Medien) als Referenzkunden nennen.
10.2. DTR ist berechtigt, die im Dienstleistungsvertrag vereinbarten Leistungen ganz oder teilweise durch Dritte ausführen zu lassen. Im Falle der Einschaltung eines Dritten gewährleistet DTR als Vertragspartner die ordnungsgemäße Erfüllung der vertraglichen Pfichten gegenüber dem AG. Der AG nimmt die erbrachten Leistungen des Dritten als Leistung von DTR an.
11.1 Die Anmeldung ist nur nach Erhalt einer Anmeldebestätigung gültig. Anmeldungen, die kurzfristig durchgeführt wurden, müssen sofort bezahlt werden und können nicht storniert werden (weitere Informationen siehe Punkt 11.2 und 11.3).
11.2 Zahlung: Die Workshopgebühren sind bis spätestens eine Woche vor Workshopbeginn zu bezahlen.
11.3 Absage durch Teilnehmer: Sollte die Workshopgebühr nicht innerhalb der Ablauffrist (bis spätestens eine Woche vor Workshopbeginn) komplett bezahlt worden sein, können die Veranstalter die Registrierung stornieren.
11.4 Absage durch Veranstalter: Der Veranstalter behalten sich das Recht vor, den Workshop (auch kurzfristig) abzusagen. Sollte der Workshop durch eine Absage durch die Veranstalter nicht stattfinden, kann der Teilnehmer sich auf einen anderen Workshop umbuchen oder die Workshopgebühren erstatten lassen.
11.5 Widerruf: Widerrufe sind nur bis spätestens drei Wochen vor Workshopbeginn möglich. Falls diese Frist überschritten wird und kein verbindlicher Ersatzteilnehmer genannt wird, wird die volle Summe der Workshopgebühr fällig. Gleiches gilt bei Nichterscheinen.
11.6 Datenschutz: Die Anmeldedaten werden vom Veranstalter auf Grundlage der gesetzlichen Datenschutzbestimmungen elektronisch gespeichert, verarbeitet und genutzt. Die Daten werden ausschließlich für diese Zwecke genutzt und nicht an Dritte weitergegeben.
11.7 Rechte Dritter / Nutzungsrechte: Mit der Buchung bestätigen Sie die oben genannten AGB und willigen diese ein. Bei weiteren Fragen wenden Sie sich bitte an Veranstalter, Sebastian Schürmann und Melanie Meinen.
11.1. Alle Anderungen und Erganzungen vertraglicher Vereinbarungen mussen zu Nachweiszwecken schriftlich niedergelegt werden. Kundigungen haben schriftlich zu erfolgen.
11.2. Sollten einzelne Bestimmungen der Vereinbarungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit der ubrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Die Parteien werden die ungültige Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der ungultigen Bestimmung möglichst nahe kommt. Entsprechendes gilt fur etwaige Lücken der Vereinbarungen.
11.3. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
11.4. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Hamburg.